Schulische Integration
"Mittendrin statt nur dabei!"

Die Hilfe ist für Schüler mit
- körperlicher
- geistiger
- oder seelischer Behinderung.
Die Schüler bekommen Hilfe, damit sie in die Schule gehen können.
Das kann in verschiedenen Schulen sein, zum Beispiel in der
- Grund-Schule
- Gemeinschafts-Schule
- Gymnasium
- Fach-Oberschule
- Förder-Schule
- Berufsbildende Schule
Das macht ein Integrations-Helfer:
- Hilfe bei der Grund-Pflege (keine Behandlungs-Pflege)
- Hilfe bei einfachen Dingen in der Schule
- Hilfe im Unterricht
- Hilfe bei Ausflügen oder Klassen-Fahrten
- Wir schauen gemeinsam, welche Hilfe ein Schüler braucht.
- Er bekommt dann genau dort Hilfe, wo er sie braucht.
- Alle in der Schule arbeiten dafür zusammen.
Ambulante Hilfen für die Schule.
Wir helfen im Unterricht
Bei Veranstaltungen in der Schule zum Beispiel:
- Klassen-Fahrten
- Ausflügen
- In der Nachmittags-Betreuung

So stellen Sie den Antrag.
Damit ihr Kind einen Integrations-Helfer bekommt, müssen mehrere Voraussetzungen vorliegen.
Bei Ihrem Kind muss eine Behinderung und eine Teilhabe-Beeinträchtigung festgestellt werden.
Diese Feststellung macht das Landesamt für Soziales in Saarbrücken, wenn eine
- Körperliche
- Geistige
- Oder Mehrfach-Behinderung vorliegt.
Das steht im Sozial-Gesetz-Buch in den Paragrafen: 99 und 112 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Sozial-Gesetz-Buch 9
Sie müssen dann beim Landesamt für Soziales in Saarbrücken einen Antrag stellen.
Dafür gibt es 2 Formulare.
Das erste Formular (Antrag 1) heißt:
„Eingliederungshilfe für behinderte Menschen“
Diesen Antrag müssen Sie ausfüllen.
Das 2. Formular (Antrag 2) heißt:
„Stellungnahme der Schule“
Diesen Antrag füllen der Klassenlehrer und die Schulleitung aus.
Ein Lehrer sollte das vor dem ersten Schuljahr machen.
Es ist gut, wenn Sie zum Antrag diese Unterlagen dazulegen:
- Berichte der Frühförderung
- Berichte der Arbeitsstelle für Integrationspädagogik (AfI)
- Gutachten vom Arzt
- Berichte der Logo- und Ergo-Therapie
Sie müssen den Antrag jedes Jahr neu stellen.
Der Antrag gilt nur für ein Schuljahr.
Wenn ihr Kind eine seelische Behinderung hat, ist das Jugendamt zuständig.
Das steht im Sozial-Gesetz-Buch im Paragrafen (35 a Sozial-Gesetz-Buch 8).
Wenn Sie als Eltern oder die Schule denken, dass ihr Kind mit einer seelischen Behinderung
einen Helfer braucht, müssen sie mit dem Jugendamt sprechen.
Der Mitarbeiter vom Jugendamt gibt dann ein Gutachten oder eine Stellungnahme in Auftrag.
Das Gutachten macht ein Psychologe oder ein Arzt.
Er muss sich besonders gut mit seelischen Behinderungen bei Kindern und Jugendlichen auskennen.
Das Gutachten bekommt dann das Jugendamt.
Das Jugendamt entscheidet dann, ob ihr Kind eine Teilhabe-Beeinträchtigung hat und einen Integrations-Helfer bekommt.
Fachdienst
- Ambulante Hilfen für schulische Bildung
Trierer Str. 57
66663 Merzig